Vollziehung einer Beschlussverfügung aufgrund nachträglich erteilter Prozessvollmacht und treuwidrige Berufung auf die Versäumung der Vollziehungsfrist - Kommentar von Rechtsanwalt Dr. Ruhl zum Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 11.02.2016 (6 U 188/15) in WRP 2016, 638 ff.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 11.02.2016 (6 U 188/15) entschieden, dass die Vollziehung einer Beschlussverfügung durch Zustellung an den Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners aufgrund nachträglich erteilter Prozessvollmacht wirksam ist und dass sich ein Antragsgegner nicht auf die Versäumung der Vollziehungsfrist nach § 929 Abs. 2 ZPO berufen darf, wenn sich aus dem Gesamtumständen des Falles ergibt, dass der Antragsgegner selbst die Vollziehung der einstweiligen Verfügung vereitelt hat. Diese Entscheidung kommentiert und bewertet Herr Rechtsanwalt Dr. Hans-Jürgen Ruhl in seinem neuesten Beitrag, der in WRP 2016, 638 ff. veröffentlicht worden ist.



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