"Anforderungen an Preisangaben bei Telefonmehrwertdiensten“, Anmerkung von Rechtsanwalt Dr. Jan-Felix Isele zu dem Urteil des BGH vom vom 23.7.2015, I ZR 143/14, GRUR-Prax 2016, 86

In der kürzlich veröffentlichten Entscheidung vom  23.7.2015 betont der BGH zwar, dass die Frage, ob eine Preisangabe den Anforderungen von § 66a S. 2 TKG genügt, stets unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beantworten ist. Ausdrücklich nennt er dabei den Abstand, aus dem der Verbraucher die Angabe liest, die Schriftgröße, das Druckbild, die Wort- und Zahlenanordnung, die Gliederung, das Papier, die Farbe sowie den Hintergrund. Hiervon ausgehend trifft er dann aber gleichwohl generelle Wertungen. Herr Rechtsanwalt Dr. Jan-Felix Isele legt diese in GRUR-Prax 2016, 86 im einzelnen dar und beantwortet dabei auch die Frage, inwieweit sich diese Wertungen auf andere Bereiche, die insbesondere durch die Preisangabenverordnung geregelt sind, übertragen lassen.



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