"Markenmäßige Verwendung bei Stoffbeutel-Aufdrucken", Anmerkung zum Beschluss des OLG Hamburg vom 03.02.2021, in: GRUR-Prax 2021, 486

Bei der Beurteilung, ob der Verkehr eine Bezeichnung als Herkunftshinweis versteht und in der konkret in Rede stehenden Verwendung eines Zeichens einen Herkunftshinweis sieht, ist auf die Kennzeichnungsgewohnheiten im maßgeblichen Warensektor abzustellen. Insbesondere sind die Art und Weise, in der Kennzeichnungsmittel bei den betreffenden Waren üblicherweise verwendet werden, zu berücksichtigen. Die für einen Teil der Bekleidungsbranche festgestellte Praxis der Markenverwendung und das dadurch geprägte Verkehrsverständnis ermöglichen dabei jedoch keine tragfähigen Rückschlüsse auf die Kennzeichnungsgewohnheiten und das darauf beruhende Verkehrsverständnis in anderen Branchen. Das hat das OLG Hamburg kürzlich entschieden. Jene Entscheidung des OLG Hamburg vom 03.02.2021, Az.: 3 U 9/19, kommentiert Herr Rechtsanwalt Dr. Jan-Felix Isele in seiner Anmerkung in GRUR-Prax 2020, 190.



> zurück zu Aktuelles