„Update: Dringlichkeitsanforderungen beim Sperranspruch gegen Access-Provider“, Anmerkung zum Urteil des OLG München v. 17.10.2019, Az.: 29 U 1661/19, MMR 2020, 35.

Kürzlich hat das OLG München seine Rechtsprechung (29 U 3889/18 = MMR 2019, 317) bestätigt, wonach die Bewertung des Verfügungsgrunds bei Geltendmachung eines Sperranspruchs nach § 7 TMG seitenbezogen und nicht werksbezogen vorzunehmen sei. Folge davon ist eine erhebliche Einschränkung der Möglichkeiten von Rechteinhabern, gegen Access-Provider im gerichtlichen Eilverfahren eine Sperrverpflichtung solcher Internetseiten zu erwirken, auf denen Urheberrechtsverletzungen begangen werden. Das neuerliche Urteil des OLG München wendet die Grundsätze der ersten Entscheidung auf einen allgemeineren Sachverhalt an und festigt sie in seiner Reichweite. Dies wird von Herrn Rechtsanwalt Rehart in seinem „Update: Dringlichkeitsanforderungen beim Sperranspruch gegen Access-Provider“ in MMR 2020, 35 eingehend erläutert.



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