"Kundenzufriedenheitsbefragung per e-mail", Anmerkung zum Urteil des BGH vom 10.07.2018, VI ZR 225/17, in: GRUR-Prax 2018, 483.

Kürzlich hat der BGH entschieden, dass eine Kundenzufriedenheitsbefragung in einer e-mail auch dann unter den Begriff der (Direkt-) Werbung falle, wenn mit jener e-mail die Übersendung einer Rechnung für ein zuvor im Onlineshop gekauftes Produkt erfolge. Herr Rechtsanwalt Dr. Jan-Felix Isele erläutert diese Entscheidung in GRUR-Prax 2018, 483.



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